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Gesetzen des um die Auslieferung angegangenen Staates die Straf- 1873 verfolgung oder die Strafvollstreckung durch Verjährung erloschen ist.

Artikel VI.

Ein flüchtiger Verbrecher soll nicht ausgeliefert werden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren seine Auslieferung begehrt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder wenn er darthut, dass der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.

Artikel VII.

Wenn ein Individuum, dessen Auslieferung in Gemässheit dieses Vertrages von einer der beiden Vertragsmächte begehrt wird, noch von einer oder mehreren anderen Mächten wegen anderer Verbrechen, die in deren Gebiete begangen wurden, reclamirt wird, so ist derselbe der Regierung, in deren Gebiete die schwerere Gesetzesübertretung begangen wurde, und wenn die von ihm verübten strafbaren Handlungen gleich schwer wären, oder wenn es zweifelhaft bliebe, welche die schwerere sei, derjenigen Regierung auszuliefern, welche zuerst das Ersuchen um die Auslieferung gestellt hat.

Artikel VIII.

Die ausgelieferte Person darf in dem Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ist, keinenfalls wegen einer anderen früher begangenen strafbaren Handlung oder auf Grund anderer Thatsachen als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen werden, es wäre denn, dass sie nach der Auslieferung Gelegenheit gehabt hätte, in das Land zurückzukehren, aus welchem sie ausgeliefert wurde, und diese Gelegenheit nicht benützt hätte, oder dass sie, nachdem sie dahin zurückgekehrt war, freiwillig in dem Lande wieder erschienen wäre, an das sie schon einmal ausgeliefert wurde.

Auf strafbare Handlungen, welche nach erfolgter Auslieferung verübt sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Artikel IX.

Die Anträge auf Auslieferung sollen durch die diplomatischen Agenten der hohen vertragenden Theile gestellt werden.

Mit dem Antrage auf Auslieferung eines Beschuldigten müssen ein Haftbefehl, welcher von der zuständigen Behörde des die Auslieferung begehrenden Staates erlassen ist, und solche Beweise beigebracht werden, welche nach den Gesetzen des Ortes, wo der

1873 Beschuldigte aufgefunden wird, dessen Verhaftung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung dort begangen wäre.

Betrifft der Antrag eine bereits verurtheilte Person, so muss das Strafurtheil beigebracht werden, welches von dem zuständigen Gerichte des die Auslieferung begehrenden Staates gegen den Verurtheilten erlassen ist.

Auf Strafurtheile, welche auf Ausbleiben des Beschuldigten (in contumaciam) erlassen sind, kann der Auslieferungsantrag nicht gegründet werden.

Artikel X.

Wenn das Auslieferungsbegehren nach den vorstehenden Bestimmungen begründet ist, so sollen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates zur Festnahme des Flüchtlings schreiten.

Der Ergriffene wird sodann vor den dazu gesetzlich berufenen richterlichen Beamten gebracht, welcher ihn ebenso zu verhören und den Straffall vorläufig zu untersuchen hat, als wenn die Ergreifung wegen einer im Inlande begangenen strafbaren Handlung erfolgt

wäre.

Artikel XI.

Ein flüchtiger Verbrecher kann ausserdem in dringenden Fällen in Folge eines Verhaftsbefehles eines Polizeirichters, eines Friedensrichters oder einer anderen in jedem der beiden Staaten hierzu berufenen Behörde, auf Grund solcher Anzeigen oder Beschwerden und solcher Nachweisungen oder nach solchen Erhebungen verhaftet werden, welche nach dem Dafürhalten der Person, welche den Verhaftsbefehl ausstellt, die Ausfertigung eines Verhaftsbefehles rechtfertigen würden, wenn die Verübung der That oder die Verurtheilung des Gefangenen in dem Gebiete, in welchem sich diese Obrigkeit befindet, erfolgt wäre.

Vorausgesetzt wird übrigens, dass in der kürzesten Frist und zwar längstens binnen 14 Tagen, bei sonstiger Entlassung des Verhafteten, durch den diplomatischen Vertreter des um die Auslieferung ersuchenden Staates, eine Requisition wegen der Auslieferung in der dem Artikel IX dieses Vertrages entsprechenden Weise erhoben. wird.

Artikel XII.

Die Auslieferung erfolgt nicht vor Ablauf von 15 Tagen seit der Ergreifung und nur dann, wenn die Beweise für genügend befunden worden sind, um nach den Gesetzen des ersuchten Staates entweder die Verweisung des Ergriffenen zur Hauptuntersuchung zu rechtfertigen, falls die strafbare Handlung im Gebiete dieses Staates begangen wäre, oder darzuthun, dass der Ergriffene mit der von den Gerichten des ersuchenden Staates verurtheilten Person identisch ist.

Artikel XIII.

Die Behörden des ersuchten Staates haben bei der Prüfung. welche ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegt, den beeideten Zeugenaussagen, welche in dem anderen Staate zu Protokoll genommen sind, ingleichen den Abschriften solcher OriginalZeugenaussagen und ebenso den Haftbefehlen und Strafurtheilen volle Beweiskraft beizulegen, vorausgesetzt, dass diese Schriftstücke durch einen Richter, eine obrigkeitliche Person oder einen anderen Beamten dieses Staates unterzeichnet oder bescheinigt und durch einen beeidigten Zeugen oder durch Beidrückung des Amtssiegels des Justiz- oder eines anderen Staatsministers beglaubigt sind.

Artikel XIV.

Wenn zur Auslieferung genügende Beweise nicht binnen zwei Monaten von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an, beigebracht werden, so ist der Ergriffene auf freien Fuss zu setzen.

Artikel XV.

Alle in Beschlag genommenen Gegenstände, welche sich zur Zeit der Ergreifung im Besitze des Auszuliefernden befinden, sollen, wenn die zuständige Behörde des um die Auslieferung ersuchten Staates die Ausantwortung derselben angeordnet hat, bei Vollziehung der Auslieferung mit ühergeben werden, und es soll sich diese Ueberlieferung nicht bloss auf die Habe des Verfolgten und auf die ent fremdeten Gegenstände, sondern auf Alles erstrecken, was zum Beweise der strafbaren Handlung dienen kann.

Wenn die Auslieferung, nachdem sie angeordnet worden ist. wegen Flucht oder Tod des reclamirten Individuums nicht mehr vollzogen werden kann, soll dennoch die Uebergabe der oberwähnten Gegenstände stattfinden.

Artikel XVI.

Jeder der vertragenden Theile wird die Kosten tragen, welche durch die Festnahme und Anhaltung der auf Grund dieses Vertrages auszuliefernden Personen innerhalb seiner Staatsgebiete und deren Transport bis an seine Grenze verursacht werden.

Artikel XVII.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen auf die Colonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer grossbritannischen Majestät Anwendung finden.

Der Antrag auf Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, welcher in einer dieser Colonien oder auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden hat, soll an den Statthalter oder die oberste Behörde dieser Colonie oder Besitzungen durch den obersten Consularbeamten

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1873 der österreichisch-ungarischen Monarchie in dieser Colonie oder Besitzung gerichtet werden.

Ueber solche Anträge soll der gedachte Statthalter oder die gedachte oberste Behörde soviel als möglich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorgehen, jedoch soll denselben freistehen, entweder die Auslieferung zu bewilligen oder über den Fall an ihre Regierung zu berichten.

Ihrer grossbritannischen Majestät soll es jedoch freistehen, in den britischen Colonien und auswärtigen Besitzungen über die Auslieferung von Staatsangehörigen der österreichisch ungarischen Monarchie, welche innerhalb dieser Colonien und auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden haben, auf möglichst gleicher Grundlage mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages besondere Anordnungen zu treffen.

Anträge, betreffend die Auslieferung von Verbrechern, welche aus einer Colonie oder auswärtigen Besitzung Ihrer grossbritannischen Majestät geflüchtet sind, sollen nach den Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Vertrages behandelt werden.

Artikel XVIII.

Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemässheit der durch die Gesetzgebung der hohen vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten.

Der Vertrag kann von jedem der beiden hohen vertragenden Theile aufgekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in Kraft.

Der Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden sobald wie möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet, und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen zu Wien am 3. December im Jahre des Heils eintausend achthundert siebenzig und drei.

(L. S.) Andrássy m. p.

His Majesty the Emperor of Austria, King of Bohemia etc. and Apotolic King of Hungary, and

Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland,

having judged it expedient, with a view to the better a iministration of justice and to the prevention of crime within the two countries and their jurisdictions that persons charged with or convicted of the crimes hereinafter enumerated, and being fugitives from justice, should under certain circumstances, be reciprocally

delivered up; Their said Majesties have named as their Plenipoten- 1873 tiaries to conclude a Treaty for this purpose, that is to say:

His Imperial and Royal Apostolic Majesty:

the Count Julius Andrássy of Csik-Szent-Király and Kraszna Horka, His Imperial and Royal Majesty's Privy Counsellor, Minister of the Imperial House and of Foreign affairs, Grand Cross of the Order of St. Stephen etc., and

Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Ireland:

the Right Honourable Sir Andrew Buchanan, a Member of Her Majesty's Most Honourable Privy Council, Knight Grand Cross of the Most Honourable Order of the Bath, Her Majesty's Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary to His Imperial and Royal Apostolic Majesty;

who, after having communicated to each other their respective full powers, found in good and due form, have agreed upon and concluded the following Articles:

Article I.

The High Contracting Parties engage to deliver up to each other those persons who, being accused or convicted of a crime committed in the territory of the one Party, shall be found within the territory of the other Party under the circumstances and conditions stated in the present Treaty.

Article II.

The crimes for which the extradition is to be granted are the following:

1. Murder or attempt to murder.

2. Manslaughter.

3. Counterfeiting or altering money, uttering or bringing into circulation counterfeit or altered money.

4. Forgery or counterfeiting, or altering or uttering what is forged or counterfeited or altered; comprehending the crimes designated in the Austrian penal laws or in the Hungarian penal laws and customs as counterfeiting or falsification of paper money, banknotes, or other securities, forgery or falsification of other public or private documents, likewise the uttering or bringing into circulation, or wilfully using such counterfeited, forged, or falsified papers.

The definition is to be determined accordingly with the Austrian penal laws, if the extradition shall take place from Austria, and accordingly with the Hungarian penal laws and customs, if the extradition shall take place from Hungary.

5° Embezzlement or larceny.

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