1844 eingereicht ist, so soll eine Bestrafung später nicht ein treten. §. 19. Haftungsverbindlichkeit. Für Zoll, Strafen, Schäden und Kosten haften, ausser dem Verurtheilten, auch das Schiff und diejenigen Waaren, in Ansehung deren ein Zollvergehen begangen ist, letztere jedoch nur, so lange sich dieselben im Verwahrsam oder Eigenthum des Schiffers oder ersten Empfängers befinden. Für die Strafe des Rückfalls (vergl. §. 18. Nr. 12.), insofern dieser nicht dem Eigenthümer oder Empfänger der Waare zur Last fällt, haftet letztere nicht. Schiff und Waaren werden durch Bestellung genügender Sicherheit von dieser Haftverbindlichkeit frei. Der Schiffer und die Eigenthümer der Waaren haften für die Handlungen derjenigen Personen, deren sie sich in Beziehung auf ihre Verpflichtungen gegen den Zoll bedient haben. Soweit Mehrere wegen eines Zollvergehens verurtheilt sind, steht es der Zollverwaltung frei, ihre Ansprüche gegen einzelne derselben nach ihrer Wahl zu verfolgen. Denjenigen, welche in Folge einer Haftungsverbindlichkeit Strafen und Kosten für Andere zu erlegen haben, bleibt der Regress gegen den oder die eigentlichen Schuldigen vorbehalten. Anlage I. Brunshauser Zoll-Tarif. Uebersicht der Tarifpositionen. 1) Blei und Bleiwaaren; 2) Blumenzwiebeln; 2) Brennmaterialien ; 4) Buch-, Kunst- und Musikalienhandels-Gegenstände; Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren; 6) Cichorienwurzeln, trockne; 7) Colonial, Material- und Conditoreiwaaren: A. Cacao und Cacaofabrikate ; B. Caffee und Caffeesurrogate; C. Conditorei- und Delikatessenwaaren; D. Getränke (künstlich bereitete); E. Gewürze; F. Mehlige Substanzen; G. Südfrüchte, auch Schaalen und Kerne derselben; 1844 I. Tabak und Tabaksfabrikate; 8) Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, auch andere ähnliche Rohstoffe und Fabrikate; 9) Eisen und Stahl, und Waaren daraus; 10) Erden und Erze; 11) Erdenwaaren; 12) Federn; 13) Felle und Häute: A. Häute zur Lederbereitung; B. Felle (behaarte) zur Pelzwerkbereitung; 14) Fische und Schaalthiere; 15) Fleisch, Talg und Fett; 16) Gartenfrüchte (Obst etc.); 23) Horn- und Knochenwaaren ; 25) Karden oder Weberdisteln ; 26) Kupfer, auch Messing und ähnliche Metallgemische, und Waaren daraus; 27) Kurze Waaren, Quincaillerie-, Galanterie-, Bijouteriewaaren etc.; 28) Landwirthschaftliche Erzeugnisse der Viehzucht und Bienenzucht; 29) Leder und Lederwaaren, und ähnliche Fabrikate; 30) Lichte; 31) Maschinen, Maschinentheile und Modelle; 32) Metalle (anderwärts nicht genannte); 33) Mühlenfabrikate und Backwerk; 34) Naturalien und Antiquitäten; 35) Oel; 36) Papier und Pappe, und Waaren daraus; 37) Péch und Theer etc.; 38) Pelzwerk (fertige Kürschnerarbeit); 39) Salz und Salpeter; 40) Saamen; Recueil gen. Tome VI. li 1844 41) Seife; Nr. der Position. 42) Spinnmaterialien, Gespinnste und Gewebe: B. Seilerarbeit; G. Garn und Zwirn; D. Zeugwaaren (incl. Kleidungsstücke und Wäsche); 43) Steinwaaren; 44) Stroh, Rohr, Bast etc. und Waaren daraus; 45) Wachswaaren; 46) Zink und Zinkwaaren; 47) Zinn und Zinnwaaren. Benennungen der Waaren. B. Bleiwaaren (fertige), als: Kessel, 2. Blumenzwiebeln 3. Brennmaterialien folgende: Anmerk. Brennholz, Lohkuchen, Torf 4. Buch-, Kunst- und Musikalienhandels- gedruckte Bücher und Schriften; Gemälde; Landkarten; auch Kalender und Spielkarten; ingl. gedruckte, gestochene oder lithographirte Noten 5. Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren 6. Cichorienwurzeln, trockne . Anmerk. Frische Cichorienwurzeln, 7. Colonial-, Material- und Conditorei waaren: A. Cakao und Cakaofabrikate : Verzol-14 Thlr. Fusse. lung. Thlr. Ggr.|Pf. 100. a) Cakao (an Bohnen oder gemahlen) do. 1 64 |