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Nr. 11063. the same brought into operation.

Japan und
Dänemark.

Such notice may be given at any time after the sixteenth day of the seventh month of the thirty first year of Meiji, 19. Okt. 1895. the sixteenth July one thousand eight hundred and ninety eight. || The Treaty shall remain in force for the period of twelve years from the date it goes into operation. Either High Contracting Party shall have the right, at any time after eleven years shall have elapsed from the date this Treaty takes effect, to give notice to the other of its intention to terminate the same, and at the expiration of twelve months after such notice is given this Treaty shall wholly cease aud determine.

Nr. 11064. Japan und Danemark.

Article XX.

The present Treaty shall be ratified by the High Contracting Parties and the ratifications thereof shall be exchanged at Copenhagen within eight months after its signature. || In witness whereof the respective Plenipotentiaries have signed the same and affixed the seal of their arms. || Done at Copenhagen in duplicate this 19th day of the 10th month of the twenty eighth year of Meiji, corresponding to the 19th day of October in the year of our Lord one thousand eight hundred and ninety-five.

Akabane Shiro.
(L. S.)

Reedtz Thott.
(L. S.)

Nr. 11064. JAPAN und DÄNEMARK. Protokoll zum Handelsund Schiffahrtsvertrage zwischen Japan und Dänemark.

Copenhagen, 19. Oktober 1895.

The Government of His Majesty the Emperor of Japan and the Government of His Majesty the King of Denmark, deeming it advisable in the in19. Okt. 1895. terests of both Countries to regulate certain special matters of mutual concern, apart from the Treaty of Commerce and Navigation signed this day, have, through their respective Plenipotentiaries agreed upon the following stipulations: || 1. It is agreed by the Contracting Parties that one month after the exchange of the ratifications of the Treaty of Commerce and Navigation signed this day, the Import Tariff now in operation in Japan in respect of goods and merchandize imported into Japan by the subjects of His Majesty the King of Denmark shall cease to be binding. From the same date the General Statutory Tariff of Japan for the time being in force shall subject to the provisions of Article XIX of the Treaty of the 7th day of the 12th month of the 2nd year of Keiou, corresponding to the 12th day of January 1867 at present subsisting between the Contracting Parties, so long as said. Treaty remains in force, and thereafter, subject to the provisions of Article IV and Article XIV of the Treaty signed this day, be applicable to goods and merchandize, being the growth, produce, or manufacture of the dominions and

Japan und

possessions of His Royal Danish Majesty upon importation into Japan. But Nr. 11064. nothing contained in this Protocol shall be held to limit or qualify the right Dänemark. of the Japanese Government to restrict or to prohibit the importation of 19. Okt. 1895. adulterated drugs, medicines, food or beverages; Indecent or obscene prints, paintings, books, cards, lithographic or other engravings, photographs or any other indecent or obscene articles; articles in violation of patent, trade-mark, or copy-right laws of Japan; or any other article which for sanitary reasons or in view of public security or morals, might offer any danger. || 2.-His Royal Danish Majesty's Government gives its consent to the complete incorporation from the date the Treaty of Commerce and Navigation signed this day comes into force, of the several foreign settlements with the respective Japanese communes. When such incorporation is effected, such settlements shall form integral portions of the municipal system of Japan; the competent Japanese Authorities shall thereupon assume all municipal obligations and duties in respect thereof, and the municipal funds and property belonging to such settlements shall at the same time, be transferred to the said Japanese Authorities. 3.-The Japanese Government, pending the opening of the country to Danish subjects, agrees to extend the existing passport system in such a manner as to allow Danish subjects, on the production of a certificate of recommendation from the Danish Representative in Tokio, or from any of His Majesty's Consuls at the open ports in Japan, to obtain upon application passports available for any port [part] of the country, and for any period not exceeding twelve months from the Imperial Japanese Foreign Office in Tokio, or from the Chief Authorities in the Prefecture in which an open port is situated, it being understood that the existing Rules and Regulations governing Danish subjects who visit the interior of the Empire are to be maintained. 4. The undersigned Plenipotentiaries have agreed that this Protocol shall be submitted to the two High Contracting Parties at the same time as the Treaty of Commerce and Navigation signed this day, and that when said Treaty is ratified, the agreements contained in the Protocol shall also equally be considered as approved without the necessity of a further formal ratification. It is also agreed that this Protocol shall terminate at the same time said Treaty ceases to be binding. || In witness whereof the respective Plenipotentiaries have signed the same and affixed the seal of their arms. Done at Copenhagen, in duplicate, this 19th day of the 10th month of the twenty eighth year of Meiji, corresponding to the 19th day of October in the year of our Lord one thousand [cight hundred] and ninety-five.

Akabane Shiro.

(L. S.)

Reedtz Thott.

(L. S.)

Nr. 11065. DEUTSCHES REICH und JAPAN. —

Handels- und

Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche

und Japan*).

Berlin, 4. April 1896.

Nr. 11065.
Deutsches

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Reich und Deutschen Reiches, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleichen

Japan. 4. April 1896.

Wunsche geleitet, das gute Einvernehmen, welches erfreulicherweise zwischen ihnen besteht, durch Ausdehnung und Hebung des Verkehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, dass diese Aufgabe nicht besser als durch die Revision des zur Zeit zwischen den beiden Ländern bestehenden Vertrages erfüllt werden kann, haben beschlossen, eine solche Revision auf Grundlage der Billigkeit und des gegenseitigen Vorteils vorzunehmen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: | Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein, || und || Seine Majestät der Kaiser von Japan: | Allerhöchst ihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki, || welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten den nachstehenden Handels- und Schiffahrtsvertrag vereinbart und festgestellt haben:

Artikel I.

Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschliessenden Teile sollen volle Freiheit geniessen, überall die Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles zu betreten, zu bereisen oder sich daselbst niederzulassen, und sollen vollen und uneingeschränkten Schutz für ihre Person und ihr Eigentum geniessen. Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte; sie sollen in gleicher Weise wie die Inländer das Recht haben, Anwälte, Advokaten und Vertreter zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte vor diesen Gerichten zu wählen und zu verwenden, und in allen anderen auf die Rechtspflege bezüglichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der Inländer geniessen. || Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile sollen in den Ge-. bieten des anderen in Bezug auf die Niederlassung und das Reisen, auf den Besitz von Waren und beweglichen Sachen aller Art, auf den, sei es kraft. letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden Erwerb von Todeswegen bei solchem Vermögen aller Art, welches sie unter Lebenden erwerben dürfen, und in Bezug auf alle wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in gesetzmässiger Weise erworben ist, die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten und Rechte geniessen und in diesen Beziehungen

*) Vgl. Nr. 10201 Anmerk. (Bd. 52 S. 306). Red.

Deutsches

4, April 1896.

keinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen sein, als die Inländer oder Nr. 11065. die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. || Die Angehörigen eines jeden Keich und der vertragschliessenden Teile sollen in den Gebieten des anderen voll- Japan. kommene Gewissensfreiheit, sowie in Gemässheit der Gesetze, Verordnungen und Reglements das Recht privater oder öffentlicher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht geniessen, ihre betreffenden Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen auf den geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zweck angelegten und unterhaltenen Plätzen zu bestatten. || Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder künftig von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden.

Artikel II.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile, welche in den Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, der Bürgerwehr oder der Miliz, von allen, an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärischen Leistungen oder Abgaben befreit sein.

Artikel III.

Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den Gebieten der vertragschliessenden Teile bestehen. || Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile dürfen überall in den Gebieten des anderen Gross- und Kleinhandel mit allen Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleisses und von Waren, soweit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persönlich oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden oder Inländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Warenhäuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten besitzen oder mieten und bewohnen, auch dürfen sie für Niederlassungs-, Industrieund Handelszwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Inländer den Gesetzen, den Polizei- und Zollvorschriften des Landes unterworfen sind. || Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren Ladungen alle die Plätze, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen Teiles zu besuchen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und sollen gegenseitig in Angelegenheiten des Handels, der Industrie und der Schiffahrt dieselbe Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation geniessen, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Zölle irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen dieselben im Namen oder zum Vorteil der Regierung, öffentlicher Beamter, Privater oder irgend welcher Korporationen oder Anstalten. erhoben werden, zu entrichten, als diejenigen, welche von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden, immer in Gemässheit der Gesetze, Verordnungen und Reglements des betreffenden Landes.

Nr. 11065.

Deutsches

Reich und
Japan.

4. April 1896.

Artikel IV.

Die Wohngebäude, Fabriken, Warenhäuser und Läden der Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile in den Gebieten des anderen, sowie alle dazu gehörigen Räumlichkeiten, welche zu Niederlassungs-, Industrie- und Handelszwecken bestimmt sind, sollen unverletzlich sein. || Es ist unzulässig, in solchen Gebäuden und Räumlichkeiten Durchsuchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen und in denjenigen Formen, in welchen derartige Massnahmen nach den Gesetzen, Verordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber anwendbar sind.

Artikel V.

Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände, welche in Japan erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, und bei der Einfuhr in Japan sollen auf Gegenstände, welche in Deutschland erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, keine anderen oder höheren Zölle gelegt werden, als auf die gleichartigen Gegenstände, welche in irgend einem fremden Lande erzeugt oder verfertigt sind. Auch soll bezüglich eines in den Gebieten des einen vertragschliessenden Teiles erzeugten oder verfertigten Gegenstandes, von welchem Platze derselbe auch kommen möge, kein Verbot der Einfuhr in die Gebiete des anderen aufrecht erhalten oder erlassen werden, welches nicht ebenso die Einfuhr des gleichartigen Gegenstandes aus irgend einem dritten Lande trifft. Diese letztere Vorschrift findet keine Anwendung auf die sanitären und anderen Verbote, welche durch die Notwendigkeit veranlasst werden, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung des Viehs oder der der Landwirtschaft nützlichen Pflanzen zu sichern.

Artikel VI.

In den Gebieten eines jeden der vertragschliessenden Teile sollen bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen auf keinen Gegenstand andere oder höhere Zölle oder Abgaben gelegt werden als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen fremden Lande jetzt oder in Zukunft entrichtet werden; auch darf nicht die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten des einen der vertragschliessenden Teile in die Gebiete des anderen mit einem Verbot belegt werden, welches sich nicht gleichmässig auf die Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen Lande erstreckt.

Artikel VII.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile sollen in den Gebieten des anderen mit Bezug auf die Befreiung von Durchfuhrzöllen und in Allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Erleichterungen und Rückzölle bezieht, völlige Gleichstellung mit den Inländern geniessen.

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