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Vorschrift für die Berechnung der Wertzölle.

Die nach diesem Tarif zu zahlenden Wertzölle sollen berechnet werden von dem wirklichen Preise der Gegenstände an dem Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis zum Landungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen.

Nr. 11068. DEUTSCHES REICH. Der Staatssekretär des Auswärtigen an den japanischen Bevollmächtigten. Klarstellung einiger Bestimmungen.

Berlin, den 4. April 1896.

Deutsches
Reich.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbarten Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Japan zu schreiten, hält es der Nr. 11068. unterzeichnete Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs für wünschenswert, noch einige, bereits im Lauf der Verhandlungen er- 4. April 1896. örterte Punkte ausser Zweifel zu stellen, indem er folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich: || 1. dass, wenn auch den Fremden in Japan nach den zur Zeit dort geltenden Gesetzen der Erwerb des Eigentums an Grundstücken noch versagt ist, hierdurch die Befugnis der deutschen Reichsangehörigen nicht berührt wird, daselbst, zur Erreichung der in Artikel I und III des Vertrages angegebenen Zwecke, gleich den Inländern und nach Massgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen emphyteutische, superficiarische und sonstige dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen Miets- oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in die hierfür bestimmten Register den Charakter dinglicher Rechte zu ver

Deutsches

Reich.

Nr. 11068. schaffen; || 2., dass die Kaiserlich Japanische Regierung darauf Bedacht nehmen wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres Landes, den 4. April 1896. Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Warenhäuser und zollfreie Niederlagen zu errichten; || 3., dass, da das Eigentum an den in Artikel XVIII des Vertrages erwähnten Niederlassungsgrundstücken dem japanischen Staate verbleibt, die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ihre Grundstücke ausser dem kontraktmässigen Grundzins Abgaben oder Steuern irgend welcher Art nicht zu entrichten haben werden; || 4., dass die vor oder unter der Herrschaft des Vertrages wohl erworbenen Rechte der Angehörigen des einen Teils in den Gebieten des anderen Teils auch nach Ablauf des Vertrags unverändert bestehen bleiben. || Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Äusserung des ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob die vorbezeichneten Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit verbindlichstem Dank erkennen, darüber unterrichtet zu werden, welchen Zeitpunkt die Kaiserlich Japanische Regierung für die im ersten Absatz des Artikels XXI vorgesehene Anzeige in Aussicht genommen hat. || Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlass, um Herrn Vicomte Aoki die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. Freiherr von Marschall.

Nr. 11069.
Japan.

4. April 1896.

An

den ausserordentlichen Gesandten und

bevollmächtigten Minister

Seiner Majestät des Kaisers von Japan.

Herrn Vicomte Aoki.

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Nr. 11069. JAPAN. Der japanische Bevollmächtigte an den deutschen Staatssekretär des Auswärtigen. Antwort auf das vorige.

Berlin, den 4. April 1896.

Der unterzeichnete ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner Excellenz dem Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein, auf die Note vom heutigen Tage zu erwidern, dass die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen, welche den Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken, die Errichtung von Warenhäusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und die Erhaltung wohlerworbener Rechte nach Ablauf des Vertrags zum Gegenstande haben, in allen Punkten zutreffend sind. || Gleichzeitig unterlässt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Ermächtigung der Kaiserlich Japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mitzuteilen; || Die Kaiserlich Japanische Regierung hält es für wünschenswert, dass die Gesetzbücher des Japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, sobald das zwischen

Japan.

4. April 1896.

Japan und Deutschland gegenwärtig bestehende Vertragsverhältnis seine Geltung Nr. 11069. verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Absatz des Artikels XXI des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht eher zu machen, als bis diejenigen Teile der genannten Gesetzbücher, welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, in Kraft gesetzt sein werden. || Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlass, um Seiner Excellenz dem Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

An

Seine Excellenz den Staatsminister, Staatssekretär des

Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs,

Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein.

Vicomte Aoki.

Nr. 11070. DEUTSCHES REICH und JAPAN. — Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan.

4. April 1896.

Deutsches Reich und

Japan.

4. April 1896.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Nr. 11070. Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zulassung von Konsularbeamten und über die Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese Beamten in Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsverrichtungen geniessen sollen, genauere Bestimmungen zu treffen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein, || und || Seine Majestät der Kaiser von Japan: || Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki, welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und festgestellt haben:

Artikel I.

Jeder der vertragschliessenden Teile kann Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen. Teils bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschliessenden Teile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden. || Die beiderseitigen Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten, ingleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Büreaubeamten und Attachés sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Immunitäten und Privilegien geniessen, welche den

Nr. 11070. Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden.

Deutsches

Reich und
Japan.

4. April 1896.

Artikel II.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüglichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegenseitig zugelassen und anerkannt werden. Das erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei erteilt werden, und alsdann sollen sie die gegenseitig zugesicherten Rechte, Vorrechte und Immunitäten geniessen. Bei Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mitteilung über den dem Konsularbeamten zugewiesenen Amtsbezirk gemacht werden; etwaige spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleichfalls mitgeteilt werden. Die das Exequatur erteilende Regierung soll zur Zurücknahme desselben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für angemessen erachtet hat, so zu handeln.

Artikel III.

Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschliessenden Teils sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Untersuchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen strafbarer Handlungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen angesehen werden. Sie sollen ferner befreit von Militäreinquartierung und Kontributionen sein, und vorausgesetzt dass sie nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe, beziehungsweise eine ausseramtliche Erwerbsthätigkeit betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder persönlichen Charakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hinsichtlich Grundeigentums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen. || Konsularbeamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen sich nicht anf ihre Konsularvorrechte berufen dürfen, um sich kaufmännischen Verbindlichkeiten zu entziehen. Im Falle der Verhaftung eines Konsuls oder Konsularbeamten soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung desjenigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel IV.

Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vicekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor Gericht Zeugnis abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforderlich halten.

die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu erscheinen. || Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienstgeschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden

Deutsches

Reich und

Länder eigentümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugnis verlangen. Nr. 11070. Die gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit Japan. ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen.

Artikel V.

Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten können über dem äusseren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. || Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause aufziehen, in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen Angelegenheiten bedienen.

Artikel VI.

Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. || Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschlusse, gesondert von den Privatpapieren, auf bewahrt werden. || Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche Angehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben, sollen jederzeit unverletzlich sein. || Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der Konsularbeamten als Asyl benutzt werden.

Artikel VII.

Im Falle des Todes, der Verhinderung, der Abwesenheit der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten dürfen deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtlicher Charakter zuvor zur Kenntnis der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrnehmen, und sie sollen während solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten geniessen, unter den für letztere geltenden Bedingungen und Vorbehalten.

Artikel VIII.

Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung Konsulatsverweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfalle oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsularagenten in den Städten, Häfen und Plätzen innerhalb ihres Kon

4. April 1896.

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