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Frankreich.

28. Jan. 1897.

serves les plus formelles à l'égard des dommages que ces désordres pourraient Nr. 11423. entraîner pour nos nationaux français, et qu'il en rendait responsable dès ce moment le Gouvernement impérial. || Bien que Votre Excellence ait répondu à M. de la Boulinière dans la soirée du même jour que le Gouvernement ferait tout son devoir pour assurer la protection des étrangers et de leurs biens, les Français et protégés français de la capitale ont eu sérieusement à souffrir des désordres. | Votre Excellence pourra s'en rendre compte en prenant connaissance des annexes que je joins à cette lettre et où se trouvent consignées les réclamations de mes ressortissants pour les pertes qu'ils ont subies pendant ces troubles.*) || Chacune de ces réclamations a fait l'objet d'une enquête du Consulat de France et c'est d'après ces expertises que le chiffre des dommages a été établi. || Je n'ai pas besoin d'insister sur l'obligation qui pèse sur le Gouvernement impérial de les réparer et d'indemniser les réclamants des pertes qu'ils ont subies. Car non seulement l'autorité n'a eu ni la prévoyance, ni l'énergie de prendre des mesures pour assurer le maintien de l'ordre, mais elle a, par une attitude qu'on ne saurait trop sévèrement qualifier, sciemment contribué à étendre et à prolonger les massacres et le pillage en livrant plusieurs quartiers de la ville à la populace musulmane armée. La police et la troupe ont assisté indifférentes et complices au pillage d'établissements appartenant à des ressortissants français, alors qu'un seul mot eût suffi pour arrêter les méfaits des bandes armées. || La Sublime Porte ne saurait dans ces conditions se soustraire à la responsabilité qui pèse tout entière sur le Gouvernement impérial et à la nécessité d'indemniser les étrangers qu'elle a refusé de protéger. Aucune discussion ne saurait s'élever sur leur bon droit. || Je prie donc Votre Excellence de prendre connaissance du dossier ci-joint et de me faire connaître quelles dispositions la Sublime Porte aura prises pour assurer à mes ressortissants le remboursement des dommages et intérêts qui leur sont dus. P. Cambon.

Nr. 11424. FRANKREICH.

Der Minister des Auswärtigen an den Botschafter in Konstantinopel. Erklärungen des französischen und russischen Ministers an den türkischen Botschafter in Paris.

Paris, le 29 janvier 1897.

Frankreich.

29. Jan. 1897.

Durant le séjour du Ministre des Affaires étrangères de Russie à Paris, Nr. 11424. nous nous sommes ménagé, le comte Mouraview et moi, un entretien particulier avec Munir Bey et nous avons pressé énergiquement sur lui pour qu'il fasse connaître au Sultan la résolution arrêtée de la France et de la Russie de maintenir le concert des Puissances pour obtenir l'exécution du programme des réformes que vous élaborez. || Les deux Ministres ont particulièrement

*) Darin werden 594 085 Frcs. Entschädigung beansprucht. Red.

29. Jan. 1897.

Nr. 11424. insisté sur les graves responsabilités qu'encourrait le Gouvernement ottoman au Frankreich. cas où de nouveaux désordres et de nouveaux massacres viendraient à se produire dans les provinces, et tout particulièrement à Constantinople. || Si les réformes n'étaient pas acceptées ou si la paix publique était troublée, les Puissances seraient obligées de recourir à des mesures de contrainte qu'elles préféreraient éviter. G. Hanotaux.

Nr. 11425. Frankreich.

Nr. 11425. FRANKREICH. Der Botschafter in Konstantinopel an den Minister des Auswärtigen. Die Botschafter haben die Reformvorschläge genehmigt.

Péra, 10 février 1897.

Les propositions relatives aux réformes ont été arrétées et signées hier

10. Feb. 1897. par les Ambassadeurs.

P. Cambon.

Bündnisse, Verträge, Konventionen etc.

Erklärung

Nr. 11426. DEUTSCHES REICH und FRANKREICH. —
betreffend die Regelung der Vertragsbeziehungen
zwischen Deutschland und Tunis.

18. November 1896.

Erklärung.

Deutsches

Reich und

18. Nov.1896.

In der Absicht, die Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich Nr. 11426. in Tunis festzusetzen und die vertragsmässige Stellung Deutschlands in der Regentschaft näher zu bestimmen, geben die von ihren Regierungen gehörig Frankreich. ermächtigten Unterzeichneten übereinstimmend folgende Erklärung ab: || Deutschland verzichtet auf die Geltendmachung des Regimes der Kapitulationen in Tunis und wird daselbst für seine Konsuln und seine Reichsangehörigen keine anderen Rechte und Privilegien in Anspruch nehmen als diejenigen, welche ihnen in Frankreich auf Grund der zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Verträge zustehen. || Ebenso wenig wird Deutschland die Vorteile des Regimes für sich in Anspruch nehmen, welches zwischen Frankreich und dessen tunesischem Schutzgebiet in Bezug auf die Zölle und die Schiffahrt besteht oder bestehen wird, vorausgesetzt, dass ihm das Meistbegünstigungsrecht im Vergleich zu jeder anderen Macht gewahrt bleibt. || Hiernach werden die Rechte, Privilegien und Vorteile jeder Art, welche irgend einer dritten Macht genommen Frankreich in Tunis zugestanden sind, oder in Zukunft zugestanden werden, von Rechts wegen ohne weiteres auch Deutschland zukommen, und keine dritte Macht immer Frankreich ausgenommen wird in dem Schutzgebiet in irgend einer Beziehung günstiger behandelt werden, als Deutschland. Es besteht Einverständnis darüber, dass hingegen Deutschland in den vorerwähnten Beziehungen Tunis das Meistbegünstigungsrecht zugestehen wird.|| Die in der gegenwärtigen Erklärung enthaltenen Abreden sollen sofort nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor dem Eintritt dieses Termins seine Absicht, die Wirkungen der Erklärung aufhören zu lassen, kundgiebt, soll diese in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo der eine oder der andere der

--

aus

Deutsches

Reich und

Nr. 11426. vertragschliessenden Teile sie kündigt. || Die gegenwärtige Erklärung soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausFrankreich. getauscht werden. || Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Erklärung in zwei Exemplaren unterschrieben.

18. Nov.1896.

Geschehen zu Berlin, den 18. November 1896.

(L. S.) gez. Freiherr von Marschall.

(L. S.) gez. Marquis de Noailles.

Anlage.

Denkschrift, dem Reichstage bei Einbringung der Erklärung vorgelegt.

Deutschland hat in Tunis auf Grund althergebrachter, auf den türkischen Kapitulationen beruhender Übung bis in die neueste Zeit die Meistbegünstigung genossen. Der Inhalt der Meistbegünstigung ergab sich zum Teil aus den gedachten Kapitulationen selbst, soweit diese nicht im Laufe der Zeit durch ausdrückliche Abmachungen oder durch stillschweigende Übung Einschränkungen erfahren hatten, zum Teil aus den von einzeluen Mächten mit der tunesischen Regierung abgeschlossenen Sonderverträgen. Von solchen Sonderverträgen kamen insbesondere in Betracht die Handelskonvention zwischen Tunis und Österreich-Ungarn vom 17. Januar 1856, der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Tunis und Italien vom 8. September 1868 und die Generalkonvention zwischen Tunis und Grossbritannien vom 19. Juli 1875, welche letztere durch die darin enthaltene Festlegung eines 8 prozentigen tunesischen Wertzolles die Grundlage des seitherigen tunesischen Zolltarifs bildete. || Auch Frankreich, das durch seine algerischen Besitzungen in Afrika von Alters her als Nachbarreich in näherer Berührung mit der Regentschaft stand, hat verschiedentlich Sonderverträge mit Tunis abgeschlossen, ohne daselbst eine Ausnahmestellung gegenüber den übrigen Mächten einzunehmen. Nachdem es aber im Jahre 1881 das Protektorat über Tunis übernommen hatte, konnte die dadurch gewonnene Sonderstellung Frankreichs nicht ohne Einfluss auf das Verhältnis der übrigen Mächte zu dem Schutzgebiete bleiben. In dieser Hinsicht ist insbesondere die einige Jahre später erfolgte Verständigung Frankreichs mit den anderen Mächten über den Übergang der fremden Konsulargerichtsbarkeit auf die französischen Gerichte in Tunis hervorzuheben. Auch auf wirtschaftlichem Gebiete erfolgte allmählich eine Annäherung zwischen Frankreich und seinem Schutzgebiete, insbesondere auch durch die französischerseits in zunehmendem Umfange gewährte zollfreie Einfuhr tunesischer Erzeugnisse nach Frankreich. | Um seine als Schutzmacht gewonnene Vorzugs

Deutsches

18.Nov. 1896.

stellung in Tunis weiter zu befestigen und die Rechte der fremden Staaten in Nr. 11426. dem Schutzgebiete auf eine neue vertragsmässige Grundlage zu stellen, kündigte Keich und Frankreich sodann im vorigen Jahre den zum 28. September d. J. erstmals Frankreich. kündbaren tunesisch-italienischen Vertrag von 1868 und trat im Sommer d. J. auch mit Österreich-Ungarn und Grossbritannien in Verhandlung wegen Aufhebung beziehungsweise Änderung der zeitlich nicht begrenzten Verträge zwischen Tunis und diesen Ländern. Schon im Juli d. J. kam es zwischen Frankreich und Österreich-Ungarn wegen Tunis zu einer Verständigung auf der Grundlage gegenseitiger Meistbegünstigung in dem Sinne, dass ÖsterreichUngarn unter Verzicht auf die Kapitulationen in Tunis die Gleichstellung mit allen anderen Staaten, ausgenommen Frankreich, zugesichert erhielt. Demnächst erfolgte im September d. J. eine Verständigung zwischen Frankreich und Italien auf der gleichen Grundlage, wobei durch den Abschluss eines förmlichen Handels- und Schiffahrtsvertrages, eines Konsularvertrages und eines Auslieferungsvertrages die Rechte der italienischen Staatsangehörigen und Konsuln und die Rechte Italiens in Bezug auf Handel und Schiffahrt in Tunis sowie das Auslieferungswesen in eingehender Weise neu geregelt wurden. Ebenso wie Italien und Österreich-Ungarn waren auch andere Staaten, so Russland, die Schweiz, Belgien, die Niederlande u. s. w. darauf bedacht, unter Anerkennung der Vorzugsstellung Frankreichs in Tunis, sich daselbst die Gleichstellung mit allen übrigen Staaten zu sichern. || Unter diesen Umständen schien es geboten, der auch an die Kaiserliche Regierung herangetretenen französischen Anregung auf Abschluss eines analogen Abkommens gegenüber sich nicht ablehnend zu verhalten. Zunächst war es die Frage der Beseitigung der Kapitulationen, welche der Erwägung bedurfte. Die Annahme des rechtlichen Fortbestandes der türkischen Kapitulationen in Tunis hatte zweifellos die seit alter Zeit bestehende, bis in die neueste Zeit erhaltene Übung für sich, entbehrte aber immerhin einer juristisch unanfechtbaren Grundlage. Diese rechtlich viel bestrittene Frage konnte indessen um so mehr auf sich beruhen bleiben, als, abgesehen davon, dass die aus den Kapitulationen hergeleiteten Rechte im Laufe der Zeit wesentliche Einschränkungen erfahren hatten, durch die oben erwähnten neuen, zwischen Frankreich und Italien bezüglich Tunis abgeschlossenen Konsular-, Handels- und Schiffahrtsverträge, die zur Zeit dem italienischen Parlament zur Genehmigung vorliegen, die wesentlichen bisher aus den Kapitulationen hergeleiteten Rechte Italien nunmehr aufs neue gewährleistet sind, und Deutschland vermöge der Meistbegünstigung zu gute kommen werden. || In diesen Verträgen ist Italien insbesondere die Freiheit des Handels und der Schiffahrt in Tunis gewährleistet. Die italienischen Schiffe und ihre Ladung sind den einheimischen und den französischen Schiffen in Tunis gleichgestellt. Die italienischen Staatsangehörigen sollen in Tunis für ihre Person und ihr Vermögen auf demselben Fusse behandelt werden wie die Nationalen und die Franzosen. Sie sind vom Militärdienst jeder Art, sowie vom Dienst in der Marine befreit, ebenso von jeder auf der Befreiung vom

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