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Deutsches

Reich.

genommenen innerhalb zweimal vierundzwanzig Stunden zugestellt wird. || Der Nr. 11428. Staatsanwalt befiehlt die sofortige Freilassung des Festgenommenen es sei denn, dass dieser aus anderem Anlass in Haft bleiben muss und die Zurück- 31. Dez. 1896. gabe der mit Beschlag belegten Sachen - es sei denn, dass aus anderem Anlasse Gründe für die Zurückbehaltung vorhanden sind -, eines wie das andere, wenn ihm nicht ein Auslieferungsantrag mit den dazu erforderlichen Schriftstücken mitgeteilt ist innerhalb einer in dem Vertrage zu bestimmenden Frist von nicht mehr als: || 1. zwanzig Tagen nach dem Datum des Festhaltungsbefehls, wenn der Antrag auf Festnahme im Namen einer europäischen Regierung gestellt ist; || 2. drei Monaten nach diesem Datum, wenn er im Namen einer nicht europäischen Regierung gestellt ist. || Erfolgt der Auslieferungsantrag innerhalb der festgesetzten Frist, so wird weiter verfahren nach Masgabe des in den Artikeln 13 bis einschliesslich 18 Bestimmten.

Artikel 11.

Mit dem von der fremden Regierung gestellten Auslieferungsantrage muss in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden: entweder das verurteilende Erkenntnis oder der Beschluss auf Versetzung in Anklagezustand oder auf Eröffnung der Voruntersuchung mit Haftbefehl oder ein in dem fremden Staate gebräuchliches, dem gleich zu achtendes und als solches in dem Vertrage bezeichnetes, Schriftstück.

Artikel 12.

Ausländer, deren Auslieferung kraft Vertrags beantragt wird, können, sofern es nicht bereits geschehen ist, festgenommen werden. || Der Festnahmebefehl muss ihnen innerhalb zweimal vierundzwanzig Stunden zugestellt werden.|| Die an und bei ihnen befindlichen Sachen können mit Beschlag belegt werden.|| Innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der Festnahme wird davon dem Staatsanwalte bei dem Gerichtshofe, in dessen Bezirke sie stattgefunden hat, Kenntniss gegeben.

Artikel 13.

Der Staatsanwalt stellt innerhalb dreier Tage nach der Festnahme und, wenn diese noch nicht stattgefunden hat oder bereits vor dem Antrag erfolgt ist, innerhalb dreier Tage nach Empfang eines dahin gehenden Anschreibens das Ersuchen, dass die beanspruchte Person durch den Gerichtshof vernommen werde und dieser sein Gutachten über die Bewilligung oder Nichtbewilligung der beantragten Auslieferung abgebe.

Artikel 14.

Die Vernehmung geschieht öffentlich, es sei denn, dass die beanspruchte Person die Verhandlung der Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt oder der Gerichtshof aus wichtigen, in dem Sitzungsprotokoll anzugebenden Gründen befiehlt, dass die Vernehmung ganz oder teilweise mit Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll. || Die Vernehmung findet in Gegenwart der Staats

Staatsarchiv LIX.

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Nr. 11428. anwaltschaft statt. || Die beanspruchte Person ist befugt, sich eines RechtsDeutsches beistandes zu bedienen. Zum Rechtsbeistande kann Jeder gewählt werden, 31. Dez. 1896. der befugt ist, vor dem Strafrichter zur Verteidigung Angeklagter aufzutreten.

Reich.

Artikel 15.

Innerhalb vierzehn Tagen nach der Vernehmung sendet der Gerichtshof sein Gutachten und seine Entscheidung, wie sie im Artikel 8 vorgesehen sind, mit den zur Sache gehörigen Schriftstücken an Unseren Justizminister.

Artikel 16.

Die vorläufig festgenommene oder beanspruchte Person, die geltend machen möchte, dass sie Niederländer und dieses Gesetz aus diesem Grunde auf sie nicht anwendbar ist, kann dies, aber nicht später als am vierzehnten Tage nach ihrer gerichtlichen Vernehmung, in einem der Entscheidung des Hohen Rates (höchsten Gerichts) zu unterbreitendem Gesuche geltend machen. || Sie wird so bald als möglich nach ihrer Festnahme von dem Staatsanwalte mit dieser Befugnis bekannt gemacht und daran bei ihrer Vernehmung vor dem Gerichtshof erinnert, unter der Mitteilung, dass sie sich dieserhalb mit einem Rechtsbeistande benehmen kann. || Der Gerichtsschreiber des Hohen Rates giebt Unserem Justizminister von dem Eingange des Gesuchs sofort Kenntnis.

Artikel 17.

Der Hohe Rat erlässt seinen Spruch nach Anhörung des General-Staatsanwalts. Entscheidet der Hohe Rat, dass der Gesuchsteller Niederländer ist, so befiehlt der Rat, wenn dieser festgenommen ist, seine sofortige Freilassung, es sei denn, dass er nicht aus anderem Anlass in Haft bleiben muss. || Der General-Staatsanwalt bei dem Hohen Rate giebt Unserem Justizminister sofort Kenntnis von dem ergangenen Spruche. || Ist dadurch entschieden, dass der Gesuchsteller Niederländer ist, so werden die mit Beschlag belegten Sachen zurückgegeben es sei denn, dass aus anderem Anlasse Gründe für die Zurückbehaltung vorhanden sind und wird das Verfahren beim Gerichtshofe, wenn solches schon eingeleitet, aber noch nicht beendigt ist, eingestellt.

Artikel 18.

Ist vor oder an dem im Artikel 16 bestimmten Tage die Entscheidung des Hohen Rates nicht angerufen oder ist von diesem entschieden, dass die beanspruchte Person kein Niederländer ist, so wird von Unserem Justizminister nach Empfang des Gutachtens des Gerichtshofs die Auslieferung angeordnet oder verweigert. || Im Falle der Verweigerung wird der Beanspruchte, wenn er festgenommen worden ist, sofort entlassen es sei denn, dass er aus anderem Anlass in Haft bleiben muss - und werden ihm die mit Beschlag belegten Sachen zurückgegeben es sei denn, dass aus anderem Anlasse Gründe für die Zurückbehaltung vorhanden sind.

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Artikel 19.

Deutsches

Ist die beanspruchte Person nicht festgenommen worden und nach ord- Nr. 11428. nungsmässiger Vorladung zu ihrer Vernehmung durch den Gerichtshof nicht Reich. erschienen, so beginnen die in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Fristen 31. Dez. 1896, mit dem Tage, auf den die Vernehmung durch den Gerichtshof bestimmt worden ist.

Artikel 20.

Die Regierung kann gestatten, dass ein Ausländer, dessen Auslieferung von einer fremden Macht einer anderen fremden Macht bewilligt worden ist, über das Niederländische Staatsgebiet unter Begleitung niederländischer Beamten geführt werde, sofern mit der Macht, an welche die Auslieferung erfolgt, von den Niederlanden ein Auslieferungsvertrag geschlossen und die Strafthat, wegen deren die Auslieferung bewilligt worden ist, in diesem Vertrag aufgeführt ist.

Artikel 21.

Ausländer, die hierzulande sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Strafe verbüssen, können zur Gegenüberstellung oder zur Abgabe von Erklärungen in Strafprozessen, die in einem fremden Staate anhängig sind, auf Anordnung der Regierung zeitweilig hinüber gesandt werden. Wenn diese Ausländer hierzulande eine Strafe verbüssen, wird ihre Strafzeit als durch die zeitweilige Überführung nicht unterbrochen erachtet.

Artikel 22.

Als Niederländer betrachtet dieses Gesetz Die, welche es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche sind. || Die kraft Artikel 8 des Gesetzbuchs den Niederländern Gleichgestellten werden bei der Anwendung dieses Gesetzes als Ausländer betrachtet.

Artikel 23.

Alle infolge dieses Gesetzes aufzunehmenden Akte und Schriftstücke sind frei von Stempel und Eintragung (Registrierung) und werden kostenfrei verabfolgt. Artikel 24.

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar, wenn es sich darum handelt, entlaufene Seeleute festzunehmen, an Bord zurückzubringen oder zur Verfügung der Konsularbeamten zu stellen. || Wir verordnen und befehlen, dass Dieses in das Staatsblatt gesetzt werde, und dass alle Ministerialămter, Behörden, Kollegien und Beamten, die solches angeht, sich die genaue Ausführung angelegen sein lassen.

Gegeben im Haag, den 6. April 1875.

Der Justizminister.

van Lynden van Sandenburg.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

van der Does de Willebois.

Wilhelm.

Ausgegeben den dreizehnten April 1875.

Der Justizminister.

van Lynden van Sandenburg.

Nr. 11428.
Deutsches
Reich.

31. Dez. 1896.

Anlage 2.

Staatsblatt des Königreichs der Niederlande. (Übersetzung.)

(Nr. 64.) Gesetz vom 15. April 1886, enthaltend Bestimmungen zur Regelung des Inkrafttretens des durch Gesetz vom 3. März 1881 (Staatsblatt Nr. 35) festgestellten Strafgesetzbuchs und des Übergangs von der alten zur neuen Strafgesetzgebung, sowie zur Herstellung der Übereinstimmung zwischen den bestehenden Gesetzen und dem neuen Strafgesetzbuche.

Artikel 18.

Das Gesetz vom 6. April 1875 (Staatsblatt Nr. 66), ,,zur Regelung der allgemeinen Bedingungen, unter denen mit fremden Mächten Verträge über die Auslieferung von Ausländern geschlossen werden können“, bleibt in Kraft vorbehaltlich der nachfolgenden Abänderungen: || Die nachfolgenden Nummern von Artikel 2 jenes Gesetzes werden gelesen, wie folgt: || 1. a) Angriff, unternommen in der Absicht, den König, die regierende Königin, den Regenten oder ein anderes Oberhaupt eines befreundeten Staates des Lebens oder der Freiheit zu berauben oder zur Regierung unfähig zu machen; || b) Angriff auf das Leben oder die Freiheit der nicht regierenden Fürstin, des Thronfolgers oder eines Mitglieds des landesherrlichen Hauses; || 2. Totschlag oder Mord Kindestotschlag oder Kindesmord; || 3. Drohungen, strafbar nach dem zweiten Absatze von Artikel 285 des Strafgesetzbuchs; || 4. vorsätzliche Herbeiführung der Abtreibung oder des Todes der Leibesfrucht einer Frauensperson, durch diese selbst oder durch einen anderen; || 5. Misshandlung, welche eine schwere Körperverletzung oder den Tod zur Folge hat, mit Vorbedacht begangene Misshandlung oder schwere Misshandlung; || 6. Notzucht oder eines der nach Artikel 243 bis einschliesslich 247 des Strafgesetzbuchs strafbaren Verbrechen gegen die Sittlichkeit; || 7. Kuppelei; || 11. Nachmachung oder Fälschung von Metallgeld oder Papiergeld in der in Artikel 208 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Absicht oder wissentliche Inumlaufsetzung von falschem oder gefälschtem Metallgeld oder Papiergelde; || 12. Fälschung von Stempeln und Marken, strafbar nach Artikel 216 und 217 des Strafgesetzbuchs; || 13. Urkundenfälschung, strafbar nach Artikel 225 bis einschliesslich 227 des Strafgesetzbuchs, sowie das Vorrätighaben oder die Einführung von Noten einer kraft gesetzlicher Verordnungen des Staates errichteten Notenbank, deren Fälschung oder Verfälschung dem Thäter, als er sie empfing, bekannt war, in der Absicht, sie als echt und unverfälscht auszugeben; || 14. Meineid; || 15. Bestechung von Beamten, strafbar nach Artikel 178, 363 und 364 des Strafgesetzbuchs, Erpressung durch Beamte, Unterschlagung durch Beamte oder ihnen Gleichgestellte; || 16. Brandstiftung in den in Artikel 157 und Artikel 328 des Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellten Fällen; || 17. vorsätzliche und widerrechtliche Zerstörung eines Gebäudes, strafbar nach Artikel 352 des Strafgesetzbuchs, oder eines Gebäudes oder Baues in den im Artikel 170 des gedachten Gesetzbuchs unter Strafe gestellten Fällen, 18. öffentliche Gewaltthätigkeit mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen, bezeichnet in

Deutsches

Artikel 141 des Strafgesetzbuchs; | 19. die vorsätzliche und widerrechtliche Nr. 11428. Bewirkung des Sinkens oder Strandens, Zerstörung, Unbrauchbarmachung oder Reich. Beschädigung von Fahrzeugen in den im Artikel 168 des Strafgesetzbuchs 31. Dez. 1896. vorgesehenen Fällen; | 25. Unterschlagung. In den Artikeln 6 und 7 wird das Wort „Strafthat" *) ersetzt durch: „strafbare Handlung“ und im Artikel 10 das Wort,,Haft" durch: ,,sicheres Gewahrsam".

Schlusspro

Nr. 11429. DEUTSCHES REICH und RUSSLAND.
tokoll der Beratung verschiedener handelspoli-
tischer Fragen.

Berlin, 9. Februar 1897.

Deutsches

9. Febr. 1897.

Des délégués allemands et russes se sont réunis en Conférence, d'ordre Nr. 11429. de leurs Gouvernements, pour étudier certaines questions relatives à l'inter- Reich und prétation et à l'exécution du traité de commerce conclu entre l'Allemagne et Russland. la Russie. || Ces délégués ayant délibéré à cet effet dans une série de séances sur les détails de ces questions, les Soussignés, dûment autorisés par leurs Gouvernements, sont tombés d'accord, de fixer dans le présent protocole les résultats auxquels ont abouti les délibérations de la Conférence, savoir:

I.

Questions vétérinaires.

Le Gouvernement russe a énoncé le désir de se concerter avec celui de l'Allemagne sur les conditions et garanties sous lesquelles les animaux vivants, la viande et certains produits animaux et alimentaires pourraient être admis, aux moins dans une certaine mesure, à l'importation en Allemagne et au transit à travers ce pays. || Le Gouvernement allemand, vu l'état actuel de l'organisation vétérinaire en Russie, ne se voit pas à même de revenir sur les mesures générales prises en matière vétérinaire, y compris la prohibition de la viande de porc crue. Pour ce qui concerne la question de savoir, si le nombre des porcs vivants admis en Haute-Silésie ne saurait être porté de nouveau au chiffre antérieur, question soulevée par la délégation russe, le Gouvernement allemand, vu les considérations sur lesquelles est basée cette admission, croit devoir se réserver pleine et entière autonomie par rapport au nombre admis ou à admettre, tant que la mesure générale prohibitive reste en vigueur. || Toutefois le Gouvernement allemand ne refusera pas, dès que la réorganisation vétérinaire, reconnue nécessaire par les hommes compétents en Russie même, sera terminée, de reprendre en considération les questions de l'importation en Allemagne et du transit par l'Allemagne du bétail et de la viande crue de Russie. || Quant à présent le Gouvernement allemand

*) Anmerkung zur Übersetzung. Das Wort misdrijf, das mit Strafthat übersetzt ist, war im Auslieferungsgesetze vom 6. April 1875 in allgemeinerem Sinne gebraucht. Im Strafgesetzbuche vom 3. März 1881 bezeichnet es jede in diesem Gesetzbuch unter Strafe gestellte Handlung, die nicht als Übertretung (overtreding) bestraft wird, während der Ausdruck strafbare Handlung (strafbaar feit) auch die Übertretungen umfasst.

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