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auf ihrer Fahrt weder den Zollgeleitsbezirk von Wittenberge noch die unterhalb desselben belegene Stromstrecke berühren; rücksichtlich der übrigen Schiffe und Flösse bleiben sie unverändert in Kraft;

2) haben diejenigen Schiffer und Flösser, welche auf ihrer Fahrt den Zollgeleitsbezirk von Wittenberge berühren, jeder der dort befindlichen beiden Elbzollstellen eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Originalmanifestes zu behändigen.

§. 10.

Rasche Abfertigung der mit frischem Obste u. dergl. beladenen Schiffe.

Zum Artikel XXIV der Elbschifffahrtsacte und zu den §§. 36 und 37 der Additionalacte.

Schiffe, welche mit Gegenständen, die dem schnellen Verderben unterliegen, wie namentlich mit frischem Obste und dergleichen, beladen sind, sollen innerhalb der Geschäftsstunden ohne Verzug abgefertigt und auch bei den Schleusen thunlichst vor anderen Schiffen durchgeschleuset werden.

§. 11.

Massregeln zur Verbesserung des Fahrwassers.

Zum Artikel XXVIII der Elbschifffahrtsacte und zu den §§. 53, 54 und 56 der Additionalacte. a) Nach jedesmal stattgehabter Stromschau (§. 56 der Additionalacte) ist von der dazu berufenen Commission ein nach den verschiedenen Staatsgebieten geordnetes Verzeichniss der vorgefundenen Mängel des Strombettes und des Fahrwassers anzufertigen, in welchem diejenigen Stellen in fortlaufender Reihenfolge besonders zu verzeichnen sind, welche in einer oder der anderen Beziehung als der Schifffahrt vorzugsweise hinderlich und mithin als der Correction am dringendsten bedürftig zu betrachten sind.

Mit Bezug auf dieses Verzeichniss ist dann bis zur nächstfolgenden Stromschau gelegentlich der Mittheilungen, welche die Uferstaaten zufolge §. 53 der Additionalacte am Schlusse eines jeden Jahres über den Fortgang der Corrections-Arbeiten zu machen haben, Auskunft darüber zu ertheilen, ob und wie den gerügten einzelnen Mängeln abgeholfen ist.

b) Um den Stromschau-Commissionen die Ermittelung der Untiefen zu erleichtern, werden die Uferstaaten, jeder in seinem Gebiete, die betreffenden Localbeamten anweisen, bei ungewöhnlich niedrigem Wasser periodisch die seichtesten Stellen des Fahrwassers aufzusuchen, sowie die vorgefundenen Fahrtiefen, unter Angabe der Wasserstände an den nächsten Pegeln, aufzuzeichnen, und die hierüber aufzustellenden Verzeichnisse jedesmal der nächstfolgenden Stromschau-Commission vorlegen.

c) Die Uferstaaten werden auf eine gänzliche Beseitigung der Schiffmühlen in den Stromstrecken, woselbst sie der Schifffahrt irgendwie hinderlich werden können, thunlichst Bedacht nehmen und daselbst in keinem Falle eine Vermehrung derselben zulassen. Sie werden unausgesetzt dafür Sorge tragen, dass die vorhandenen Schiffmühlen nicht willkürlich ihre Liegeplätze verändern und jederzeit nur eine solche Stellung einnehmen, dass ein hinreichend breites und sicher zu passirendes Fahrwasser offen bleibt und durch sie in keiner Weise beengt wird.

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No. 603.

Elbufer

Die Schiffmühlen sind in den Staatsgebieten, wo dies bisher noch nicht

Staaten, geschehen ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

4. April

1863.

d) Nach erfolgter Beendigung des Nivellements der ganzen Elbe soll zur Feststellung der Höhen aller Pegel an der Elbe gegen den Nullpunkt des Hauptpegels zu Cuxhaven geschritten werden.

Die Ausführung dieser Feststellung in ihrer ganzen Ausdehnung wird von sämmtlichen Uferstaaten zwei geeigneten Technikern übertragen werden, von welchen der eine von der Kais. Kön. Oesterreichischen, der andere von der Kön. Preussischen Regierung in Vorschlag gebracht wird. Denselben ist von Seiten der einzelnen Regierungen das erforderliche Material zugänglich zu machen, und auch sonst die etwa dabei erforderlich werdende Assistenz zu gewähren.

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Die hierdurch entstehenden Kosten sind von allen Uferstaaten gemeinsam, und zwar von jedem derselben nach Verhältniss seiner Uferlängen zu tragen.

§. 12.

Nächste Stromschau.

Zum Artikel XXVIII der Elbschifffahrtsacte, §. 56 der Additionalacte und §. 7 des Schlussprotokolls der dritten Elbschifffahrts-Revisions commission.

Die nächste Stromschau soll im Spätsommer des Jahres 1869 nach Aufforderung der Kais. Kön. Oesterreichischen Regierung stattfinden.

§. 13.

Anmeldung der bei der Revisionscommission zu stellenden Anträge.

Zum Artikel XXX der Elbschifffahrtsacte und zum §. 57 der Additional acte.

a) Die Regierungen der Elbuferstaaten sagen sich in Beziehung auf die von ihnen bei einer Revisionscommission zur Verhandlung zu bringenden Anträge deren vorherige gegenseitige Mittheilung zu, und werden die letzteren in der Regel mindestens 6 Wochen vor dem Zusammentritt einer Revisionscommission ergehen lassen. Das Recht, auch solche Anträge, deren vorherige Anmeldung unterblieben ist, später und nach Beginn der Commissionsverhandlungen einzubringen, wird hierdurch nicht geändert.

b) Die sechste Revisionscommission wird im Laufe des Jahres 1870 in Prag auf die dazu von der Kais. Kön. Oesterreichischen Regierung zu erlassende Einladung zusammentreten, und hat dieselbe vor der Beendigung ihrer Berathungen Zeit und Ort der nächsten Zusammenkunft zu bestimmen.

Sollten dringende Veranlassungen vorkommen, so werden die Uferstaaten sich auch vor Ablauf der oben verabredeten Frist über den Zusammentritt einer Revisionscommission verständigen.

§. 14.

Inkrafttreten der neuen Vereinbarungen.

Die vorstehend vereinbarten Bestimmungen sollen vom 1. Juli 1863

an in Kraft treten.

Die vorbehaltene Genehmigung des gegenwärtigen Schlussprotokolls

Elbufer

Staaten,

4. April

1863.

wird binnen sechs Wochen in der Art erfolgen, dass darüber von jeder Regie- No. 603. rung nur eine, zur demnächstigen Hinterlegung im Archive der fünften Elbschifffahrts-Revisionscommission bestimmte Urkunde auszustellen ist. Der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird diese Urkunde von Seiten der übrigen Regierungen entgegen nehmen, und letztere davon benachrichtigen, sobald die Genehmigung allseitig erfolgt sein wird.

So geschehen zu Hamburg, den Vierten April Ein Tausend Achthundert und Drei und Sechszig.

Wenzel Franz Ritter Rieger von Riegershofen.
Carl Theodor Olberg.

Julius Hans von Thümmel.

Christian Friedrich Adolph Maximilian Kielmann.

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

Carl August Christian Friedrich Erxleben.

(L. S.)

(L. S.)

Wilhelm Carl Georg Danckwarth.

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OESTERREICH, PREUSSEN, SACHSEN, HANNOVER, DAENEMARK, MECKLENBURGSCHWERIN, ANHALT DESSAU - KOETHEN, LUEBECK und HAMBURG. Uebereinkunft, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend.

In Veranlassung der Berathungen der fünften, zu Hamburg zusammen- No. 604. Elbufergetretenen Elbschifffahrts - Revisionscommission haben die sämmtlichen ElbuferStaaten, staaten wegen einer durchgreifenden neuen Regulirung der Elbzölle Verhandlungen eintreten lassen.

Zu denselben haben

als Commissarien bestellt, welche, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten und Hohen Ratificationen, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1.

Anstatt der, den einzelnen Elbuferstaaten nach der Additionalacte vom 13. April 1844 zur Elbschifffahrtsacte vom 23. Juni 1821 zustehenden Elbzölle, einschliesslich des Recognitionsgebühren-Aequivalents, soll nur ein Elbzoll für sämmtliche Uferstaaten in Wittenberge nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen erhoben werden.

Art. 2.

Die Verpflichtung zur Entrichtung des Elbzolles wird durch die Berührung des Zollgeleitsbezirkes von Wittenberge begründet. Derselbe beginnt Eintausend Ruthen rheinländischen Masses oberhalb Wittenberge und endigt Eintausend Ruthen rheinländischen Masses unterhalb Wittenberge, vom dortigen Königlich Preussischen Hauptzollamts-Local an gerechnet.

4. April 1863.

No. 604. ElbuferStaaten, 4. April 1863.

Es sollen jedoch von der Entrichtung des Elbzolls befreit sein

a) diejenigen Güter, welche innerhalb des Zollgeleitsbezirks, ohne

denselben zu überschreiten, versendet werden;

b) diejenigen Güter, welche aus dem Zollgeleitsbezirke nach oberhalb desselben belegenen Orten oder von letzteren nach dem Zollgeleitsbezirke versendet werden.

Art. 3.

Der Elbzoll wird nach drei verschiedenen Klassen erhoben, und zwar in der ersten Klasse (Normalklasse) mit sechszehn Silberpfennigen, von denen dreihundert und sechzig einen Thaler nach dem Dreissigthalerfusse ausmachen;

und

in der zweiten Klasse mit acht Silberpfennigen,

in der dritten Klasse mit zwei Silberpfennigen

vom Centner Brutto-Gewichts.

Art. 4.

Diejenigen Waaren, welche nicht dem Normalsatze, sondern entweder den geringeren Sätzen der übrigen zwei Klassen unterliegen, oder vom Elbzolle gänzlich befreit sein sollen, sind in dem anliegenden Verzeichnisse A. zusammengestellt.

Art. 5.

Von den Tarifsätzen, nach welchen in Gemässheit der vorstehenden Artikel der Elbzoll zu entrichten ist, wird

a) die eine Hälfte, also nach Verschiedenheit der Klassen der Zollsatz beziehentlich von acht, vier und einem Pfennige zur gemeinschaftlichen Erhebung an Oesterreich, Preussen, Sachsen, AnhaltDessau-Köthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg;

b) die andere Hälfte aber, also nach Verschiedenheit der Klassen beziehentlich von acht, vier und einem Pfennige, zur gemeinschaftlichen Erhebung an Hannover, Dänemark und Mecklenburg überwiesen. Art. 6.

Von dem, nach Abzug der Verwaltungskosten, der Remissionen und Restitutionen verbleibenden Netto-Ertrage der im Art. 5. a. erwähnten ersten Hälfte des Elbzolles, deren Erhebung und Verwaltung, in Folge einer besonderen Uebereinkunft, Oesterreich, Sachsen, beide Anhalt und Hamburg an Preussen übertragen werden, erhalten beide Anhalt zusammen ein Zehntel.

Art. 7.

Um Hannover, Dänemark, Mecklenburg und beiden Anhalt die Gewähr zu verschaffen, dass die Einnahme-Ausfälle, welche sie in Folge der gegenwärtigen Vereinbarung an ihren bisherigen Elbzoll-Einnahmen zu tragen haben, ein gewisses Mass nicht überschreiten, wird ihnen von Oesterreich, Preussen, Sachsen und Hamburg die Zahlung einer Summe von jährlich Ein Hundert Zwei und Dreissig Tausend Thalern im 30-Thaler-Fusse und zwar :

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in der Art zugesichert, dass von den hiernach jedem der ebengenannten Staaten gebührenden Summen

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Die Zahlung jener Summen von überhaupt jährlich 132,000 Thlr. soll zunächst aus dem Ertrage der einen, an Oesterreich, Preussen, Sachsen, beide Anhalt und Hamburg überwiesenen Hälfte des Wittenberger Elbzolles erfolgen, und wird für Rechnung von Oesterreich, Preussen, Sachsen und Hamburg durch deren ,,Vereinigtes Elbzollamt" zu Wittenberge in halbjährlichen Raten in der ersten Hälfte der Monate Juli und Januar postnumerando ausgezahlt werden, und zwar für Hannover, Dänemark und Mecklenburg an das von diesen Staaten zu Wittenberge zu errichtende ,,Gemeinschaftliche Elbzollamt," für beide Anhalt aber an deren Staatskassen beziehentlich zu Dessau und Bernburg. Wenn und in soweit die Zahlung aus dem Ertrage der oben erwähnten Zollhälfte nicht zu bewirken ist, verpflichten sich Oesterreich, Preussen, Sachsen und Hamburg das Fehlende nach dem oben erwähnten Procentverhältnisse aus anderen Staatsmitteln an die empfangsberechtigten Staaten in gleicher Weise auszahlen zu lassen.

Für den Fall einer Blokade der Elbe sollen Oesterreich, Preussen, Sachsen und Hamburg jedoch berechtigt sein, in den Kalenderjahren, in denen die Blokade stattgefunden hat, statt der Summe von jährlich 132,000 Thlr. nur den vollen Betrag ihrer Elbzolleinnahmen (Art. 5. a. und Art. 6) nach Abzug der Restitutionen an Hannover, Dänemark, Mecklenburg und beide Anhalt herauszuzahlen, welche letztere fünf Staaten den hiernach zu empfangenden Betrag nach dem Verhältnisse ihrer oben bestimmten Antheile an der Summe von 132,000 Thlr. unter sich zu vertheilen haben.

Ergiebt der Reinertrag des für Rechnung von Oesterreich, Preussen, Sachsen und Hamburg erhobenen Antheils am Elbzolle im Verlaufe eines Kalenderjahres mehr als die Summe von 132,000 Thlr., so ist solcher Ueberschuss zwischen Oesterreich, Preussen, Sachsen und Hamburg nach dem obenerwähnten Procentverhältnisse zu vertheilen.

Art. 8.

Hannover, Dänemark und Mecklenburg werden die ihnen nach Art. 5. b. überwiesene Hälfte des Wittenberger Elbzolles, ohne alle Mitwirkung anderer Staaten, durch ihre oberen Behörden verwalten und durch ihr, anstatt ihres bisherigen gemeinschaftlichen Elbzoll-Commissariats zu Wittenberge zu errichtendes gemeinschaftliches Elbzollamt erheben lassen. Die innere Or

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