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ökonomisch-technologische

Encyklopädie,

oder

der

allgemeines System Staats-, Stadt-,Haus-und Landwirthschaf und der Kunstgeschichte;

in alphabetischer Ordnung.

Früher fortgefal

von

Friedrich Jakob und Heinrich Gustave

und jest von

Johann Wuheim David Korth,

Doktor der Philosophie,

und C. O. Hoffmann.

Zweihundert und siebzehnter Theil, die Art. Versicherungsgesellschaft bis Vertheidigung enthaltend. Mit Königl. Preuß. und Königl. Sächs. Privilegien.

Berlin, 1854.WI

In der Pauli'schen Buchhandlung (Ernst Litfaß).
(Subskriptionspreis 3 Thlr. Ladenpreis 44 Thlr.)

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V

V. V.

ersicherungsgesellschaft (Schluß des im vorigen Bande abgebrochenen Artikels und des Statuts der ,,neuen Hagel-Versicherungsgesellschaft" zu Berlin).

17. Die Direktion, so wie der die Stelle eines außerordentlich ausscheidenden oder verstorbenen Direktors ersehende Substitut, werden in der Generalversammlung durch Mehrheit der Stimmen gewählt. Mit Rücksicht auf die nahe bevorstehende Versicherungsperiode und auf die bis zum Beginn derselben ohne Zeitverlust zu treffenden mannigfachen Einleitungen haben die Unterzeichneten sich als die erste Direktion, jedoch nur für das erste Geschäftsjahr des Instituts, selbst konstituirt. Sie wollen ihre Stellen unentgeltlich verwalten und nach Ablauf des ersten Jahres niederlegen, um, wie sie vorbemerkt, alsdann der freien Wahl der Gesellschaft zu überlassen. Von den zu Direktoren künftig gewählten Mitgliedern der Gesellschaft tritt alle Jahr eines aus, und zwar in den erften zwei Jahren durch das Loos, im dritten Jahre und in jedem folgenden dasjenige, welches schon zwei Dec. techn. Enc. Th. CCXVII.

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Jahre fungirt hat. Der ausscheidende Direktor kann wieder gewählt werden. Ein Substitut für eintretende Fälle wird gleichfalls in der Generalversammlung durch Mehrheit der Stimmen gewählt.

18. Der Bevollmächtigte wird für die Dauer der Anstalt gegen eine von der Direktion festzusehende jährliche Remuneration angenommen; jedoch kann der Beschluß einer Generalversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Drittel Stimmen, seine Entlassung veranlassen, ohne Anführung der Bestimmungsgründe. Für diesen Fall wird demselben, so wie bei einstmaliger Auflösung der Anstalt, noch ein halbjähriges Gehalt bewilligt, wenn nicht absichtliche Verlegung oder grobe Fahrlässigkeit die Veranlassung zur Veränderung herbeiführen. Die drei Direktoren erhalten außer den Zinsen und der Dividende, die auf ihre Aktien fallen, für die Geschäftsführung ein Jeder Ein, und ein Viertel Procent von dem jährlichen Nettogewinn.

19. Die Direktoren verfahren überall im Auftrage der ganzen Gesellschaft, und hiernach entspringt auch aus ihren Handlungen und Unterschriften keine persönliche Verbindlichkeit. Der Geschäftsgang wird durch eine besondere Instruktion geregelt, welche die richtige und einfache Anwendung der Verfassungsartikel sichern muß. Diese Jnstruktion bleibt von den Beschlüssen der Direktion abhängig und ist nach Maßgabe der wachsenden Erfahrungen im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen. Es wird dabei jedoch der verfassungsmäßige Grundsay festgehalten: „daß ,,der Bevollmächtigte nur als Organ der Direktion ,,auftritt, bei allen Geschäften die Genehmigung der „selben nachsuchen muß, nur nach Anweisung dersel"ben verfahren kann, und daher alle Verfügungen und Ausfertigungen der Direktion zur Vollziehung vorzulegen hat, durch deren Unterschrift nur eine Ver,,bindlichkeit für die Gesellschaft begründet wird."

Was wegen des Abschlusses der Versicherungen und sonst als Ausnahme von dieser Regel unter 16. bestimmt ist, wird jedoch hiermit bestätigt.

20. Die Kaffe und Dokumente der Anstalt stehen. uuter Verwahrsam der Direktoren und des Bevollmächtigten. Die Direktoren werden in jeder Generalversammlung über die Bewahrung des Fonds und dessen zinsbare Benußung Vorschläge machen, und solche der Genehmigung der Stimmenmehrheit unterwerfen.

21. Die Direktion kann auswärtige Agenten bestellen, um die Anmeldungen zu Versicherungen zu erleichtern und das Intereffe der Gesellschaft wahrnehmen zu lassen, ohne daß die Direktion sich für sie verantwortlich macht. Diese Agenten können jedoch die Gesellschaft oder Direktion auf keine Weise verpflichten, sind vielmehr lediglich als Vermittler zwischen der Gesellschaft und den Versicherten zu betrach ten. Die Direktion ernennt auch Deputirte, die von jedem vorgefallenen Hagelschlage sogleich in Kenntniß gesezt werden und in deren Gegenwart eine jede Abschägung vorgenommen werden muß. Beide haben nach der ihnen ertheilten Instruktion zu verfahren.

22. Der Direktion kommt es zu, die Gehalte des landwirthschaftlichen Sachverständigen, so wie des zum Geschäftsbetriebe erforderlichen Personals und die Provision der Agenten festzustellen.

23. Jährlich wird eine Generalversammlung der Aktionäre, und zwar hier in Berlin, gehalten. Sie findet regelmäßig am zweiten Mittwoch im Januar, ohne weitere Zusammenberufung statt, und wenn der erste Januar auf einen Mittwock fällt, so ist die Generalversammlung am Sten Januar. Die Direktion behält sich auch vor, extraordinaire Generalversammlungen zu veranlassen und solche 14 Tage vorher. durch die hiesigen Zeitungen bekannt zu machen.

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