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Amtliche Sammlung

der

Bundesgeseze und Verordnungen

der

schweizerischen Eidgenoßenschaft.

VII. Band.

Bern,

Stampflische Buchdruckerei (G. Hünerwadel).

1863.

Gec. Det. 17, 1904.

Bundesgesez,
betreffend

einige Abänderungen in der Bekleidung und Ausrüstung

des Bundesheeres.

(Vom 21. Christmonat 1860.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. Wintermonat 1860;

in theilweiser Abänderung des Bundesgesezes über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres, vom 27. Augstmonat 1851 (II, 421),

beschließt:

Art. 1. Bei dem Genie, den Scharfschüzen und der Infanterie tritt an die Stelle des bisherigen Uniformfrakes der Waffenrok.

Grundfarbe dunkelblau, bei den Scharfschüzen grün, Vorstoß bei den verschiedenen Waffen nach den bisherigen Farben; zwei Reihen Knöpfe. Die Aermelweste fällt für den effektiven Dienst im Felde bei den Scharfschüzen und der Infanterie weg. Dagegen ist es den Kantonen gestattet, für den Schuldienst die Aermelweste beizubehalten oder einzuführen.

Amtl. Samml. VII. Band.

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Art. 2. Bei dem Genie, den Scharfschüzen und der Infanterie ist die Farbe beider Paar Beinkleider blaugrau; das eine Paar von Wolle, das andere Paar von Wolle oder Halb= wolle.

Bei der Artillerie ist das eine Paar Beinkleider dunkelblau, das andere blaugrau und bei der berittenen Mannschaft beide Paare von Wolle.

Die Kavallerie hat zwei Paar grüne wollene Beinkleider. Die Vorstöße sind bei allen Waffengattungen nach den bisherigen Farben.

Bei allen Fußtruppen ein Paar Kamaschen von Tuch und ein zweites Paar von rohem Zwillich. Als Fußbekleidung ist bei den Genietruppen ein Paar Stiefel zuläßig.

Art. 3. An die Stelle des Tschakos tritt das Käppk von schwarzem Filz. Die Genietruppen und Scharfschüzen erhalten den Hut von schwarzem Filz. Bei den Dragonern bleibt der Helm. Die Guiden tragen das Käppi.

Die Abzeichen an der Kopfbedekung bleiben die bisherigen.

Art. 4. An die Stelle der bisherigen steifen Halsbinde tritt das Halstuch; Stoff von Wolle, Farbe schwarz.

Art. 5. Das Lederzeug ist schwarz.

An die Stelle der Achselkuppel tritt der Leibgurt; vorbehalten bleibt die Achselkuppel für die Kavallerie und die be= rittene Artilleriemannschaft.

Art. 6. Die Truppenoffiziere derjenigen Waffen, bei welchen der Waffenrok eingeführt wird, tragen ebenfalls den Waffenrok. Bei allen Truppenoffizieren zu Fuß soll das zweite Oberkleid der Kaput sein, nach Art derjenigen der Mannschaft. Handschuhe nach Vorschrift des Reglements.

Säbel nach Vorschrift des Neglements und am Leibgurt ge= tragen.

Der Ningkragen fällt weg.

Der Bundesrath ist ermächtigt, im Reglement die erforderlichen Dienstzeichen festzusezen.

Art. 7. Bei allen Abtheilungen des eidgenössischen Stabes tritt an die Stelle des Uniformfraks der Waffenrok.

Art. 8. Die in diesem Gesez vorgeschriebenen Aenderungen beziehen sich nur auf neue Anschaffungen.

Die bisherigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände find zuläßig, so lange sie noch brauchbar sind.

Das schwarze Lederzeug soll bis Ende 1862 beim Bundesfontingent eingeführt werden.

In Bezug auf die Einführung des Leibgurtes wird der Bundesrath die nöthigen Anordnungen treffen.

Der Bundesrath wird die für die Durchführung dieses Gesezes erforderlichen nähern Vorschriften, insbesondere über die nähere Beschaffenheit der neuen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände aufstellen.

Das Bundesgesez über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres, vom 27. Augstmonat 1851, bleibt in so weit in Kraft, als es durch die vorstehenden Bestimmungen nicht abgeändert worden ist.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständerathe,

Bern, den 19. Christmonat 1860.

Der Präsident: Dr. J. J. Blumer.

Der Protokollführer: J. Kern-Germanu.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe,

Bern, den 21. Christmonat 1860.

Der Präsident: E. Dapples.

Der Protokollführer: Schieß.

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